Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 17 der Satzung der Alexanderwerk AG in der Fassung vom 6. Juli 2023 geregelt, die hier zum Herunterladen hinterlegt ist.

Das aktuell gültige System der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit den nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben ist in der Anlage TOP 8 und TOP 9 – Vergütung des Aufsichtsrats zu der Einladung zu der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juli 2022 dargestellt. Die Anlage TOP 8 und TOP 9 – Vergütung des Aufsichtsrats steht hier zum Herunterladen bereit.

Die ordentliche Hauptversammlung der Alexanderwerk AG vom 28. Juli 2022 hat § 17 der Satzung der Alexanderwerk AG in der Fassung vom 28. Juli 2022 und damit das aktuell gültige System der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit einer Zustimmung von 79,98 % gebilligt.

Die ordentliche Hauptversammlung der Alexanderwerk AG vom 28. Juli 2022 hat außerdem § 17a der Satzung der Alexanderwerk AG in der Fassung vom 28. Juli 2022, der eine einmalig an die Aufsichtsratsmitglieder zu zahlende Anerkennungsprämie für das Geschäftsjahr 2022 regelte, mit einer Zustimmung von 83,11 % gebilligt. Die ordentliche Hauptversammlung der Alexanderwerk AG vom 6. Juli 2023 hat § 17a der Satzung der Alexanderwerk AG in der Fassung vom 28. Juli 2022 aufgehoben, da er nach dem Ablauf des Geschäftsjahres 2022 und der Zahlung der in ihm geregelten Anerkennungsprämie an die Aufsichtsratsmitglieder funktionslos geworden war. In der aktuellen Fassung der Satzung der Alexanderwerk AG vom 6. Juli 2023 ist § 17a deshalb nicht mehr enthalten; § 17 ist unverändert geblieben.

Die Vergütungsberichte für die einzelnen Geschäftsjahre, in denen die Gesellschaft unter anderem über die Vergütung des Aufsichtsrats in dem jeweiligen Geschäftsjahr berichtet, stehen hier zum Herunterladen bereit.

(Stand: 6. Juli 2023)